Die Verurteilung erfolgte im Rahmen einer Reihe von Strafverfahren, welche die Bundesanwaltschaft (BA) im Zusammenhang mit der internationalen, mehrheitlich von Brasilien ausgehenden Korruptionsaffäre «Lava Jato» eröffnet hatte. Die Affäre, in welche der staatliche Erdölkonzern Petrobras verwickelt war, zog Wellen bis in die Schweiz. In diesem Zusammenhang eröffnete die BA im Dezember 2021 eine Strafuntersuchung gegen die Banque Pictet, einen ihrer ehemaligen Vermögensverwalter und Unbekannt wegen des Verdachts der Beihilfe zur Bestechung fremder Amtsträger (Art. 25 und Art. 322septies StGB) und der schweren Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB) i. V. mit Art. 102 Abs. 2 StGB.
Mit Strafbefehl vom 17. Juni 2025 befand die BA einen ehemaligen Vermögensverwalter der Abteilung Wealth Management, der ab Januar 2013 den brasilianischen Markt der Banque Pictet betreute, der schweren Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB) für schuldig. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Bei der Strafe wurden insbesondere die seit der Straftat verstrichene Zeit, die Kooperation des Beschuldigten im Rahmen des Verfahrens sowie seine persönlichen Umstände berücksichtigt. Die Banque Pictet ihrerseits wurde wegen Verletzung von Art. 102 Abs. 2 StGB in Verbindung mit dem Straftatbestand der schweren Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB) für schuldig befunden und zu einer Busse von CHF 2 Millionen verurteilt. Dieser Betrag berücksichtigt die seit der Straftat verstrichene Zeit, aber auch die sehr gute Kooperation der Bank im Rahmen des Verfahrens sowie die nach Bekanntwerden der Petrobras-Affäre innerhalb der Bank auch in organisatorischer Hinsicht ergriffenen Korrekturmassnahmen.
Schwere Geldwäscherei in Verbindung mit Bestechungszahlungen
Die Strafuntersuchung ergab, dass der ehemalige Vermögensverwalter der Banque Pictet im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zwischen Juni 2010 und Mai 2013 die Ausführung von 54 Überweisungen in der Höhe von insgesamt über USD 4.1 Millionen von einem Konto bei der Banque Pictet auf andere Konten in der Schweiz und im Ausland validiert hatte. Das Konto bei der Banque Pictet wurde im Namen einer Offshore-Gesellschaft eröffnet, wirtschaftlich Berechtigter war ein Angestellter von Petrobras. Die abgebuchten Beträge stammten von Bestechungsgeldern, die ein Mittelsmann im Auftrag der niederländischen SBM Offshore Group im Rahmen von Verträgen mit Petrobras über die Vercharterung und den Betrieb von Ölplattformen an den Angestellten bezahlt hatte. Für die Weiterleitung der Bestechungsgelder nutzte der Mittelsmann auf Namen von Offshore-Gesellschaften lautende Bankkonten in der Schweiz, von denen eines bei der Banque Pictet eröffnet worden war. Die 54 oben genannten Überweisungen wurden aufgrund ihrer Art und der Umstände, unter denen sie erfolgten, getätigt, um die kriminelle Herkunft der Vermögenswerte zu verschleiern.
Der ehemalige Vermögensverwalter der Banque Pictet hat somit Handlungen begangen, die geeignet sind, die Identifizierung und Einziehung der aus dem Straftatbestand der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) stammenden Vermögenswerte zu behindern. Da seine Handlungen über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren andauerten und Vermögenswerte von über USD 4.1 Millionen betrafen, wurde er der schweren Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB für schuldig befunden.
Strafrechtliche Verantwortung des Unternehmens
Die Strafuntersuchung ergab, dass die Straftat der schweren Geldwäscherei durch einen Organisationsmangel der Banque Pictet ermöglicht worden war. Dies zeigte sich in der fehlenden Einstufung der beiden Konten, die jeweils vom brasilianischen Amtsträger und vom Mittelsmann kontrolliert wurden, als Hochrisikokonten sowie in der mangelnden Überwachung der 54 oben genannten Überweisungen. Diese Verstösse gegen die damals geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei hatten eine Schädigung der Integrität des Schweizer Finanzplatzes zur Folge. Die Banque Pictet wurde somit der Verletzung von Art. 102 Abs. 2 StGB im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der schweren Geldwäscherei für schuldig befunden.
Teileinstellung
Da die Strafuntersuchung nicht nachweisen konnte, dass der ehemalige Vermögensverwalter bei der Ausführung der untersuchten Bestechungszahlungen vorsätzlich mitgewirkt hatte, wurde das gegen ihn und die Banque Pictet eingeleitete Strafverfahren wegen Verdachts auf Beihilfe zur Bestechung fremder Amtsträger (Art. 25 und Art. 322septies StGB i. V. mit Art. 102 Abs. 2 StGB) eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO).
Rechtkraft
Sowohl der ehemalige Vermögensverwalter als auch die Banque Pictet haben erklärt, auf eine Einsprache gegen den Strafbefehl und die Teileinstellung des Strafverfahrens zu verzichten. Dieser ist somit rechtskräftig und kann in anonymisierter Form unter den üblichen Bedingungen beim Rechtsdienst der Bundesanwaltschaft eingesehen oder angefordert werden (rechtsdienst@ba.admin.ch).
Originaltext der Medienmitteilung auf Französisch.
Bildquelle: Symbolbild © Evanto.com
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